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Die Bekämpfung von Diskriminierung ist eine der großen Aufgaben unserer Zeit. Nicht zuletzt, weil sich rechtsextremes Gedankengut wie ein Lauffeuer ausbreitet und unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft gefährdet. Neben anderen Personengruppen sind Menschen mit internationaler Familiengeschichte in einem verheerenden Ausmaß von Diskriminierung betroffen. Es ist wiederholt und umfangreich erforscht worden, dass sie in verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen signifikante Benachteiligung erfahren. Diese Erfahrungen sind nicht nur statistische Daten, sondern bittere Realität für Millionen in NRW lebender Menschen. Besonders dramatisch ist Diskriminierung, wenn sie Lebenschancen einschränkt und Möglichkeiten fehlen, sich gegen sie zur Wehr zu setzen.
Der Landesintegrationsrat begrüßt sehr, dass die Landesregierung sich zur Schaffung eines Landesantidiskriminierungsgesetz entschieden hat, um vorhandene Defizite des AGG zu schließen. Zahlreiche Diskriminierungsfälle werden durch das sehr lückenhafte AGG des Bundes nicht abgedeckt, wie etwa Diskriminierungen, die vom Staat selbst ausgehen. Zu nennen ist hier insbesondere die Diskriminierung seitens der Behörden und der Polizei, wie etwa Racial Profiling. Zudem ermöglicht das AGG nicht, gegen Diskriminierung im Bildungsbereich vorzugehen. Gerade dort sind sie jedoch ein gravierendes Problem, da sie Bildungsgerechtigkeit verhindern und das Bildungsniveau ganzer Generationen prägen.
Rassistische Stereotypisierungen und Konnotationen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte mit Mängeln und Defiziten führen nachweislich zu entsprechenden Beurteilungen von Entscheidungsträgern. So haben zahlreiche Studien gezeigt, dass Kinder mit sogenanntem ‚Migrationshintergrund‘ und Kinder aus sozial benachteiligten Familien bei gleicher Leistung im Vergleich später als schultauglich eingeschätzt werden und nach der Grundschulzeit deutlich seltener eine Empfehlung für das Gymnasium bekommen als Kinder ohne internationale Familiengeschichte. Was heute mit IGLU 2021 oder PISA 2022 beschrieben wird, ist seit über 20 Jahren bekannt.[1] Dass sich daran bis heute kaum etwas geändert hat, ist kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem. Ähnliches zeigt sich im Ausbildungs- und Hochschulbereich. Ein Antidiskriminierungsgesetz, das auf den Bildungsbereich anwendbar ist, ist längst überfällig und nur auf Landesebene umsetzbar.
„Seit Jahrzenten ist NRW von Einwanderung geprägt; die Bevölkerungsvielfalt ist schon lange Teil der nordrhein-westfälischen Identität. Vielen ist bewusst, dass unsere Einwanderungsgesellschaft erhebliche Potentiale birgt, die es zu nutzen gilt. Rassismus und Diskriminierung hemmen jedoch diese Potenziale und wirken sich negativ auf das Zusammenleben aus“, so Tayfun Keltek, Vorsitzender des Landesintegrationsrates NRW.
In Zeiten eines erstarkten Rechtsextremismus ist es Aufgabe der Regierung (auch der Landesregierung) diejenigen zu schützen, die immer öfter zu Opfern von Ungleichwertigkeitsideologien werden. In Berlin ist bereits 2020 ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) in Kraft getreten, das auch europarechtliche Verpflichtungen im Bildungsbereich enthält. Es ist an der Zeit, die Lücken im Diskriminierungsschutz auch in NRW zu schließen und Betroffenen die Möglichkeit zu geben, gegen erfahrenes Unrecht vorzugehen. Als erstes Flächenland wird NRW mit einem eigenen Antidiskriminierungsgesetz Maßstäbe für andere Bundesländer setzen.
Dabei hält der Landesintegrationsrat es für unbedingt notwendig, dass die kommunalen Behörden in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.Wenn diese ausgeklammert werden, wird im Ergebnis akzeptiert, dass diskriminierendes Verwaltungshandeln dort weiterhin ohne wirksame rechtliche Konsequenzen bleibt. In Jugendämtern, Ausländerbehörden, Jobcentern und Wohnungsämtern finden jedoch besonders viele Diskriminierungen statt. Häufig geht es um existenzielle Fragen. Die Beschwerden treten in einer Häufigkeit auf, die ein strukturelles Problem erkennen lassen. Die bestehende Schutzlücke des AGG würde keinesfalls geschlossen werden können, wenn Diskriminierung in den kommunalen Behörden weiterhin faktisch legal bliebe. Zudem hält der Landesintegrationsrat ein Verbandsklagerecht nebst Prozessstandschaft, ähnlich wie im Berliner Antidiskriminierungsgesetz und wie im Behindertengleichstellungsgesetz NRW, für unerlässlich. Dieses Instrument eignet sich besonders, um gegen strukturelle Formen von Diskriminierung vorzugehen.
[1] https://www.pedocs.de/volltexte/2024/28666/pdf/Lewalter_et_al_2023_PISA_2022.pdf