Die Landesregierung versendete am 9. Mai 2018 den Gesetzentwurf an den Landesintegrationsrat und andere Sachverständige und leitete eine Anhörung ein. Der Gesetzentwurf wurde nicht für die Öffentlichkeit freigegeben.

 

Stellungnahme des Landesintegrationsrates NRW zum Gesetzesentwurf zur „Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“, 4. Juni 2018

Grundsätzliches
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 1994 die verpflichtende Einrichtung von Ausländerbeirä-ten in die Gemeindeordnung aufgenommen, um die politische Teilhabe von Migrantinnen und Migranten gesetzlich zu verankern. Hierdurch sollte durch landesweit einheitliche Gremien und demokratische Wahlen die Legitimation der Gremien, die seit den 1970er Jahren existierten, gestärkt und die politische Partizipation von Migrantinnen und Migranten ohne Wahlrecht gesichert werden. Seit nunmehr 24 Jahren sind die kommunalen Migrantenvertretungen zudem die Fachgremien für das Thema Integration vor Ort. Aus heutiger Sicht war die gesetzliche Verankerung der Ausländerbeiräte in der Gemeindeordnung ein Schritt hin zu der Erkenntnis, dass Deutschland ein vielfältiges Einwanderungsland ist. Diese gesellschaftliche Realität wird heute nicht mehr infrage gestellt.

Ein weiterer Meilenstein der Integrationspolitik ist das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)“, in dem die Partizipation der Migrantinnen und Migranten im Mittelpunkt steht. Das Gesetz wurde im Februar einstimmig 2012 mit den Stimmen aller Fraktionen im Landtag verabschiedet und machte NRW zum Leuchtturm der Integrationspolitik. Unmissverständlich stehen im Mittelpunkt der ersten drei Paragraphen die Schaffung bzw. die Stärkung von Strukturen zur politischen Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund.

In diesem Sinne sollte die Integrationspolitik Nordrhein-Westfalens auch heute von der Prämisse geprägt sein, allen Menschen mit Migrationshintergrund Teilhabe am politischen Leben zu ermögli-chen und die entsprechenden Strukturen und rechtlichen Grundlagen hierzu weiterzuentwickeln. Die Landesregierung vollzieht jedoch mit dem neuen Gesetzesentwurf zur „Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“ einen Richtungswechsel in Bezug auf die politische Teilhabe der Migrantinnen und Migranten in NRW und wendet sich ab von der ursprünglichen Idee, ihnen in den Kommunen ein demokratisches Mittel zur Artikulation ihres politischen Willens zu verleihen.

Eine Möglichkeit zu einer zeitgemäßen politischen Beteiligung von Migrantinnen und Migranten wäre die Einführung des Kommunalen Wahlrechtes für lange hier lebende Migrantinnen und Migranten aus Nicht-EU-Ländern gewesen. Diese Einführung wurde zum großen Bedauern des Landesintegrationsrates mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der FDP im Landtag im Jahr 2017 abgelehnt. Ca. zwei Millionen Menschen in NRW hätten dadurch die Chance gehabt, sich politisch einzubringen. Diese Regelung hätte auch eine Übertragung von Entscheidungskompetenzen an Integrationsräte direkt ermöglicht.

In ihrem Koalitionsvertrag von Juni 2017 kündigte die schwarz-gelbe Landesregierung Änderungen bei den kommunalen Migrantenvertretungen vorzunehmen. Es war zu hoffen, dass diese Gelegenheit genutzt wird, die Kompetenzen der Integrationsräte zu erweitern und das Thema Integration in der Kommunalpolitik zu stärken. Der vorgelegte Referentenentwurf bringt jedoch abermals ein abgewandeltes Modell des Integrationsausschusses ins Spiel, das längst als untauglich für die politische Teilhabe von Migrantinnen und Migranten befunden wurde.
Der Landesintegrationsrat NRW steht daher dem Gesetzentwurf ablehnend gegenüber. Schon heute ist es den Kommunen gemäß § 58 der Gemeindeordnung möglich, einen regulären Ratsaus-schuss für Integration einzurichten. Dies wird aktuell in einigen wenigen Kommunen in NRW auch praktiziert. Aus diesem Grunde ist es aus Sicht des Landesintegrationsrates nicht erforderlich, eine bereits bestehende Möglichkeit über eine Neuregelung im § 27 zusätzlich einzurichten. Der Landesintegrationsrat NRW sieht keinen Anlass, die im Vergleich zu anderen Bundesländern in NRW vorbildlich geregelte politische Beteiligung von Migrantinnen und Migranten in Frage zu stellen.

Des Weiteren soll die Einheitlichkeit der Gremien durch die Wiedereinführung eines Integrationsausschusses als Alternative zum Integrationsrat zerstört werden. Des Weiteren wären im geplanten Integrationsausschuss die direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und -vertreter den Ratsmitgliedern gegenüber stark benachteiligt, sodass dieses Modell erst- und zweitklassige Mitglieder im Integrationsausschuss schaffen würde. Diese Hierarchisierung der Mitglieder im Ausschuss atmet den Geist der 1970er und erinnert an den Paternalismus jener Zeit.

Daher ist das Integrationsausschuss-Modell nicht im Sinne einer fortschrittlichen und teilhabeorientierten Integrationspolitik. Es lässt ein Gremium, dessen Sinn und Zweck es seit seiner gesetzlichen Verankerung 1994 war, Menschen mit Migrationshintergrund politische Teilhabe in den Kommunen zu ermöglichen, zur leeren Hülle mit partizipativen Anstrich verkümmern. Es ist daran zu erinnern, dass das von der CDU und FDP geführten Landesregierung verabschiedete Gesetz im Jahr 2009, welches den Integrationsrat als Regelmodell einführte, mit der Überschrift „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden“ versehen war. Auch die erneute Novellierung der Gemeindeordnung 2013 stand mit dem Titel „Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ im Geiste des Gedankens, Migrantinnen und Migranten politische Beteiligung zu ermöglichen.

Folglich ist es auch ausdrücklich nicht als Fortschritt zu bewerten, dass dem Integrationsausschuss Kompetenzen übertragen werden können, wenn davon nicht alle Mitglieder im Ausschuss profitie-ren. Die Übertragung von Kompetenzen auf Ratsmitglieder erhöht lediglich die Ungleichheit der Mitglieder um ein vielfaches und stellt im Vergleich zum Integrationsausschuss-Modell, das nach reiflicher Erprobung und Evaluation 2013 abgeschafft wurde, eine wesentliche Verschlechterung dar. Der Integrationsausschuss hatte in den Jahren zuvor weder bei Kommunen noch bei den Migrantinnen und Migranten besonderen Zuspruch erfahren. So haben sich von 107 Kommunen in NRW im Jahr 2010 nur 16 für die Bildung eines Integrationsausschusses, 91 für die Einrichtung eines Integrationsrates entschieden. Der Austausch mit zahlreichen (Ober-)Bürgermeistern zeigte, dass die Kommunen auch heute der politischen Beteiligung der Migrantinnen und Migranten eine große Bedeutung zumessen und deshalb das Modell des Integrationsrates favorisieren.

Aus Sicht des Landesintegrationsrates NRW als demokratisch legitimierte Vertretung der 107 Integrationsräte in NRW wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Idee zu Grabe getragen, dass Ratsmitglieder und direkt gewählte Migrantenvertreter/innen in einem Gremium die kommunalen Themen der Integration auf Augenhöhe zusammen gestalten. Dies wiegt umso schwerer, als dass offenbar nicht vorgesehen ist, die Migrantinnen und Migranten in den Kommunen an der Entscheidung darüber, ob ein Integrationsrat oder ein Integrationsausschuss eingerichtet werden soll, zu beteiligen.

Die Migrantenvertreter/innen in den Integrationsräten haben uns sehr deutlich gemacht, dass sie nicht als Kandidatinnen und Kandidaten für ein Integrationsausschuss-Modell zur Verfügung stehen werden, in welchem sie lediglich dafür benutzt werden, politische Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund vorzutäuschen. Gleichzeitig bemängeln sie, dass keinerlei Verbesserungen für die derzeit existierenden Integrationsräte vorgesehen sind.

Die kommunalen Migrantenvertretungen haben die Funktion, eine politische Stimme derjenigen in NRW zu sein, die in Deutschland über kein Wahlrecht verfügen bzw. deren Interessen nicht oder zu wenig durch die Repräsentanten in den Parlamenten – welche in überwältigender Mehrheit keinen Migrationshintergrund haben – vertreten werden. Die Landesregierung möchte nun ein Gremium schaffen, in dem diese politische Benachteiligung der Migrantinnen und Migranten in der Gesell-schaft gespiegelt und sogar erhöht wird.

Wir plädieren für ein einheitliches Gremium in allen Kommunen, in dem die Migrantinnen und Migranten auf Augenhöhe mit den Ratsmitgliedern die Integrationspolitik mitgestalten und mitverant-worten. Wir fordern die Regierung auf, ihren Gesetzentwurf den Anforderungen unserer modernen Einwanderungsgesellschaft anzupassen und dafür Sorge zu tragen, dass Menschen unabhängig von ihrem Pass an den demokratischen Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, partizipieren können.

Wir sind für ein Gremium mit Beschlussrecht für alle Mitglieder im Rahmen der verfassungsrechtli-chen Möglichkeiten. Im Folgenden werden zwei Modelle vorgeschlagen, über die die Integrationsräte mit Beschlussrecht ausgestattet werden können, ohne gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu verstoßen (s. Absatz 3).

Zum Entwurf des Gesetzestextes zu § 27 Integration:

Überschrift „Integration“:
Die Überschrift „Integration“ ist durch „Politische Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in den Kommunen“ zu ersetzen.

Begründung: Die Überschrift „Integration“ suggeriert, dass durch den Integrationsrat praktische Angebote zur Integration gemacht werden. Sie hat aus unserer Sicht keinen Bezug zur eigentlichen Funktion der Integrationsräte. Diese ist es, den politischen Willen der in Nordrhein-Westfalen lebenden Migrantinnen und Migranten ohne Wahlrecht zu artikulieren. Darüber hinaus sind die Integrationsräte Fachgremien zur Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik. Der vorgeschlagene Titel trägt aus unserer Sicht dem eigentlichen Zweck des Integrationsrates Rechnung und spiegelt den Sinn und Zweck der politischen Arbeit des Integrationsrates wider.

Absatz 1 Sätze 3 und 4:
Der Landesintegrationsrat NRW empfiehlt, die Kommunen, in denen weniger als 2000 ausländische Einwohner leben, ebenfalls zu verpflichten, einen Integrationsrat zu bilden, wenn dies von den Wahlberechtigten beantragt wird. Die Zahl der Unterschriften hierfür sollte sich nach der Größe der Kommune richten.

Begründung: Die Gestaltung der Integrationspolitik ist längst zu einer wichtigen Aufgabe im ganzen Land geworden. Auch in den kleinen Kommunen sollten den Migrantinnen und Migranten die politische Partizipation ermöglicht werden.

Absatz 2:
Der Landesintegrationsrat NRW empfiehlt, keinen Integrationsausschuss einzurichten und den Absatz ersatzlos zu streichen.

Begründung: Der im Absatz 2 vorgeschlagene Integrationsausschuss benachteiligt im erheblichen Maß die Beteiligung der nach den Regeln des Absatzes 4 Satz 1 gewählten Mitglieder, da sie zahlenmäßig den Ratsmitgliedern unterlegen sind. Bestellt der Rat darüber hinaus noch zusätzlich sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 verringert sich die Zahl der Migrantenvertreter (s. Satz 3). Durch diese quantitative Benachteiligung der Migrantenvertreter geht die ursprüngliche Idee eines Integrationsrates verloren. Hinzu kommt, dass die nach Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder im Integrationsausschuss nicht gleichberechtigt sind, denn laut Satz 6 ist der Integrationsausschuss nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder höher als die der anderen anwesenden Mitglieder ist. Insofern sind die Rechte der demokratisch gewählten Migrantenvertreter keineswegs mit denen der Ratsmitglieder gleichgestellt. Diese Ungleichheit wird auch noch erhöht, wenn der Rat laut Satz 8 die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Integrationsausschuss überträgt, denn in diesem Fall haben die gewählten Migrantenvertreter kein Stimmrecht (s. Satz 10). Der Satz 10 steht im krassen Gegensatz zum Satz 9, denn nicht stimmberechtigte Mitglieder des Integrationsausschusses sind keineswegs gleichberechtigte Mitglieder.

Der Landesintegrationsrat NRW lehnt einen Integrationsausschuss, in dem die direkt gewählten Migrantenvertreter den Ratsmitgliedern zahlenmäßig unterlegen sind, sie nicht die gleichen Rechte haben und den Vorsitz nicht stellen können ab (s. Absatz 9 Satz 2). Es ist zu beachten, dass in den Kommunen vom Jahr 2004 bis 2014 die Einrichtung eines Integrationsausschusses möglich war. Die Erfahrungen mit diesen Gremien haben gezeigt, dass sie keineswegs besser arbeiten als die Integrationsräte. Vielmehr dominierten die Ratsmitglieder im Integrationsausschuss die Sitzungen so stark, dass den gewählten Migranten nur eine Statistenrolle übrig blieb. Aufgrund der genannten Schwächen wurden sie von den Migrantenvertretern abgelehnt. Auch die meisten der 16 Kommunen, in denen 2010 ein Integrationsausschuss eingerichtet wurde, erkannten, dass der Integrationsrat die Teilhabe der Migrantinnen und Migranten besser ermöglicht.

Absatz 3:
Der Landesintegrationsrat NRW schlägt vor, den Absatz zu überarbeiten.

Begründung: Die Landesregierung versäumt mit ihrem Gesetzentwurf, die politischen Mög-lichkeiten der Integrationsräte mit innovativen Vorschlägen zu verbessern und bleibt weit hinter den selbst erzeugten Erwartungen zurück. Der Landesintegrationsrat NRW fordert jedoch, die bewährte Struktur der Integrationsräte beizubehalten und weiter zu entwickeln. Die Integrationsräte sollten im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten klare Zuständigkeiten mit Entscheidungskompetenzen erhalten. Der Landesintegrationsrat NRW schlägt zwei Alternativmodelle vor, in denen der „Integrationsrat“ mit Entscheidungskompetenz ausgestattet werden kann, ohne dabei seinen ursprünglichen Sinn und Zweck – die Repräsentation des politischen Willens der Migrantinnen und Migranten in den Kommunen – zu verlieren. Beide Vorschläge sind angelehnt an das bestehende Integrationsratsmodell, in dem die Migrantenvertreterinnen und -vertreter in der Regel eine Zweidrittel-Mehrheit besitzen. Die aus dem Rat entsandten Mitglieder belegen gewöhnlich ein Drittel der Plätze im Integrationsrat. Sowohl die Migranten- als auch die Ratsmitglieder haben die Möglichkeit, den Vorsitz des Integrationsrates oder dessen Stellvertretung zu übernehmen.

Modell I „Integrationsrat – Sperrminorität der Ratsmitglieder“:
Im Integrationsrat werden zwei Drittel der Sitze nach den Regeln des Absatzes 4 Satz 1 von den Wahlberechtigten nach Absatz 5 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder wird vom Rat gemäß Absatz 4 Satz 5 bestellt. Der Integrationsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

• Arbeitsschwerpunkte des gem. § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen betriebenen Kommunalen Integrati-onszentrums, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Rat obliegt,
• Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel
– für die Arbeit von Interkulturellen Zentren, Vereinen und Initiativen, die in der Migrations- und Integrationsarbeit tätig sind,
– für Integrationsprojekte (auch für EU-, Bundes- und Landesprojekte),
– für Antirassismusprojekte.
– …

Weitere Themen über die der Rat dem Integrationsrat Entscheidungskompetenz übertragen kann sowie die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung der Kommunen zu regeln. Der Rat kann dabei die genannten Aufgaben im Einzelnen abgrenzen und dem Integrationsrat weitere Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.

Bei diesem Modell hat die Mehrheit der Ratsmitglieder im Integrationsrat ein Vetorecht (Der Be-schluss des Integrationsrates ist verbindlich, soweit die Mehrheit der Ratsmitglieder im Integrationsrat nicht gegen den Beschluss votiert).

Begründung zu Modell I:
Dieser Vorschlag ist angelehnt an das bestehende Integrationsratsmodell und ermöglicht, den Integrationsrat mit Entscheidungskompetenzen auszustatten. Indem die Mehrheit der Ratsmitglieder die Entscheidungen des Integrationsrates widerrufen kann, ist die verfas-sungsrechtlich relevante Legitimationskette gewahrt.
Sowohl die Migrantenvertreter als auch die Ratsmitglieder können die Funktion des Vorsitzes und dessen Stellvertretung ausüben. Indem die Migrantenvertreter zwei Drittel der Mitglieder stellen, behält das Gremium seinen ursprünglichen Charakter, den politischen Willen der Migrantinnen und Migranten in der Kommune durch ihre Repräsentanten zum Ausdruck zu bringen. Der Rat regelt in seiner Hauptsatzung oder in einer für den Integrationsrat verfassten Zuständigkeitsordnung die Angelegenheiten, über die der Integrationsrat entscheidet.

Modell II: Integrationsrat – nach § 108a der GO:
Die Mitglieder werden vom Rat zu einem Drittel nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte, zu zwei Dritteln aus einem Vorschlag, der nach den Regeln des § 27 Absatz 4 Satz 1 zustande kommt, am Tag der Kommunalwahlen gewählt. Der Vorschlag enthält doppelt so viele Kandidaten wie Plätze von Migrantenvertretern im Integrationsrat zu besetzen sind. Spätestens einen Monat nach den Wahlen bestimmt der Rat aus der Vorschlagsliste die Migrantenvertreter für den Integrationsrat.
Der Integrationsrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

• Arbeitsschwerpunkte des gem. § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen betriebenen Kommunalen Integrati-onszentrums, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Rat obliegt,
• Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel
– für die Arbeit von Interkulturellen Zentren, Vereinen und Initiativen, die in der Migrations- und Integrationsarbeit tätig sind,
– für Integrationsprojekte (auch für EU-, Bundes- und Landesprojekte),
– für Antirassismusprojekte
– …

Weitere Themen über die der Rat dem Integrationsrat Entscheidungskompetenz übertragen kann sowie die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung bzw. Zuständigkeitsordnung zu regeln. Der Rat kann dabei die genannten Aufgaben im Einzelnen abgrenzen und dem Integrationsrat weitere Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.

Begründung zu Modell II:
Dieses nach § 108a der GO NRW entwickelte Modell ist nach Ansicht von Prof. Dr. Janbernd Oebbecke verfassungskonform. Die erforderliche Legitimationskette zum Staatsvolk wird dadurch gewährleistet, dass der Rat eine Vorschlagsliste erhält, aus der er wählen kann. Die Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertreter erhalten damit sowohl von den eigenen Wählerinnen und Wählern als auch vom Rat ihre Legitimation. Hierdurch wird ihr Mandat demokratisch aufgewertet.
Ein Beispiel für das Modell II: In einem Integrationsrat sind insgesamt 15 Sitze zu vergeben. 5 Sitze werden von aus dem Rat entstanden Mitgliedern besetzt. Die verbleibenden 10 Sitze werden wie folgt besetzt: Die Wahlberechtigten wählen am Wahltag eine Vorschlagsliste, die mindestens 20 Namen enthält. So entsteht eine Liste, aus der hervorgeht, welche 10 Personen die meisten Stimmen erhalten haben. Der Rat hat das Recht, aus der Vorschlagsliste 10 Personen für den Integrationsrat zu bestimmen. Er darf auch Personen wählen, die nicht die ersten 10 Plätze belegen. Es ist jedoch ratsam, dass der Rat das Ergebnis der Wahl bestätigt.

Absatz 4:
Redaktionelle Überarbeitung: „Integrationsausschuss“ wird gestrichen.

Absatz 5:
Satz 1: Der Landesintegrationsrat NRW begrüßt die Erweiterung des Kreises des Wahlberechtigten.

Begründung: Der Landesintegrationsrat NRW ist der Auffassung, dass in einer Einwande-rungsgesellschaft die Staatsangehörigkeit nicht entscheidend für die politische Teilhabe sein sollte. Gerade in Bezug auf die eingebürgerten Migrantinnen und Migranten wurde bei den zurückliegenden Integrationsratswahlen deutlich, dass diese Menschen großes Interesse an der Wahlbeteiligung haben und von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Satz 4: „Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen“ wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Sofern den Kommunen bekannt ist, welche Bürgerinnen und Bürger eingebürgert wurden, soll darauf verzichtet werden, dass diese den Nachweis über die Wahlberechtigung führen müssen. Bereits bei den Beratungen zum Gesetzentwurf vom 2013 hat der Landesintegrationsrat NRW darauf hingewiesen, dass die bürokratischen Hürden für die Ausübung des Wahlrechts so gering wie möglich sein sollten. Den Kommunen sollte die Freiheit gelassen werden, die Wahlberechtigten zu ermitteln und den Urnengang so einfach wie möglich zu gestalten.

Absatz 6:
Keine Änderung.

Absatz 7:
Keine Änderung.

Absatz 8:
Keine Änderung.

Absatz 9:
Sätze 2 und 4 werden ersatzlos gestrichen (s. Begründung zu Absatz 2).
Der Landesintegrationsrat NRW schlägt vor, die Rechtsstellung der nach Abs. 4 Satz 1 gewählten Mitglieder an die nach Absatz 4 Satz 5 anzupassen und ihnen einen Anspruch auf Aufwandsentschädigungen einzuräumen. In Anlehnung an die Regelungen für Ratsmitglieder gemäß § 45 Absatz 5 sollte für die direkt gewählten Mitglieder eine Regelung in der Gemeindeordnung getroffen werden. Bei der Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung sind die Regelungen für Mitglieder der Bezirksvertretungen gemäß Entschädigungsverordnung des Landes NRW analog anzuwenden.

Absatz 10:
Redaktionelle Überarbeitung: „Integrationsausschuss“ wird gestrichen.
Der Integrationsrat sollte in allen integrationspolitischen und alle die Interessen der Migrantinnen und Migranten berührenden Angelegenheiten in der Kommune vor der Beschlussfassung durch den Rat oder einen Ausschuss beteiligt werden. Der Landesintegrationsrat NRW empfiehlt, den Integrationsrat als zuerst zu beteiligendes Gremium in die Beratungsfolge einzubinden.

Absatz 11:
Redaktionelle Überarbeitung: „Integrationsausschuss“ wird gestrichen.

Absatz 12:
Redaktionelle Überarbeitung: „Integrationsausschuss“ wird gestrichen.
Für die Unterstützung der Arbeit der Integrationsräte durch die Verwaltung sollten einheitliche Standards gelten. Der Landesintegrationsrat NRW empfiehlt, in Absatz 12 eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass alle Geschäftsstellen der Integrationsräte über eine reine Ausschusssachbearbeitung hinaus personell mit einer Geschäftsführung (z.B. zur Betreuung von Arbeitskreisen, Vorbereitung und Begleitung von Fachveranstaltungen und Presseterminen, Betreuung der eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit des Gremiums, Bewirtschaftung der Haushaltsstellen des Integrationsrates, Teilnahme an Arbeitstreffen des Landesintegrationsrates, Vorbereitung von Korrespondenz, Funktion als „erreichbarer und kompetenter Ansprechpartner“, Betreiben von Recherchen, Betreuung des Internetauftritts des Integrationsrates) besetzt wird und sächlich mit den für die Aufgabenerledigung notwendigen Mitteln ausgestattet werden.

Absatz 13:
Keine Änderung.

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