Rechter Terror in Deutschland – Endlich Konsequenzen aus dem NSU-Komplex ziehen!
8. März 2019Zukunft der Integrationsräte: Migrantenvertreter/innen wollen ihre erfolgreiche Arbeit in Kommunen fortsetzen
20. März 2019Mitgliederversammlung am 16. März 2019 in Ahlen
Das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften wurde am 12.12.2018 im Landtag verabschiedet. In diesem Rahmen wurde der § 27 Gemeindeordnung NRW novelliert. Der Änderungsantrag von CDU und FDP vom 11.09.2018 wurde unverändert angenommen.
Wesentliche Änderungen des neuen § 27 GO sind folgende:
- Änderung der Überschrift:
„Integration“ wurde durch „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“ ersetzt
- Neuer Satz 3 in Absatz 3:
„Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten.“
→ Durch diese Änderung müssen nun alle Wahlberechtigen automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, die der Kommune bekannt sind. Somit müssen zukünftig auch alle Personen, die in der Kommune eingebürgert wurden, in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und eine Wahlbenachrichtigung erhalten
- Neuer Absatz 12:
„Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.“
→ Es ist auf Beschluss des Rates zukünftig möglich, anstelle eines Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden. Gemäß der § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 kann der Rat für den Integrationsausschuss allgemeine Richtlinien aufstellen und Sachkundige Bürger mit Stimmberechtigung in den Ausschuss bestellen.
Der Vorstand des Landesintegrationsrates NRW hat sich in seiner Sitzung am 26.01.2019 intensiv mit dem novellierten § 27 GO befasst. Herr Dr. von Kraack, Abteilungsleiter im Kommunalministerium NRW, nahm an der Sitzung teil und erläuterte dem Vorstand die vorgenommenen Änderungen. Der Vorstand beschloss nach Abwägen der Vor- und Nachteile eine klare Empfehlung für den Umgang mit der neuen Gesetzeslage auszusprechen. Diese Empfehlung wurde anschließend am 16.02.2019 mit den Vorsitzenden der Integrationsräte diskutiert.
Der Vorstand und die Vorsitzenden empfehlen der Mitgliederversammlung auf Basis ihrer Beratungen am 26.01.2019 bzw. am 16.02.2019, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Mitgliederversammlung spricht sich für die Fortführung der Integrationsräte als Gremium zur kommunalen politischen Partizipation von Migrantinnen und Migranten aus. Der Integrationsausschuss gestattet keine bessere politische Teilhabe. Die Mitgliederversammlung sieht insbesondere die den Ratsmitgliedern im Integrationsausschuss überlassene Möglichkeit kritisch, sachkundige Bürger anstelle von Ratsmitgliedern in das Gremium zu bestellen. Hierdurch kann die Zahl der Ratsmitglieder im Integrationsausschuss verringert und so das Prinzip der Verzahnung mit dem Rat und Fraktionen abgeschwächt werden.
Der Integrationsausschuss ist nach der neuen Regelung in die Beratungsfolge aufzunehmen. Der Rat kann genauso für den Integrationsrat Richtlinien in der Hauptsatzung der Stadt für Kompetenzen festlegen.
Im Falle der Einrichtung von Integrationsausschüssen in den Kommunen nach den Kommunalwahlen 2020 wird der Landesintegrationsrat die Mitgliedschaft dieser Gremien weiterhin ermöglichen und die Arbeit vor Ort betreuen und unterstützen.
Der Landesintegrationsrat wird gemäß diesem Beschluss landesweit Aktivitäten anstoßen und sich für die Fortführung der Integrationsräte einsetzen.