Aus der Praxis, für die Praxis - Fragen und Antworten für die Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration

Der Landesintegrationsrat NRW hat "Häufig Gestellte Fragen und Antworten" zur Einrichtung und Arbeit der Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration auf Basis von § 27 GO NRW zusammengestellt (FAQ). Die Liste wird laufend überarbeitet und ergänzt.

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1Wieso heißt der Integrationsrat jetzt Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, ACI?
Es geht in den Ausschüssen für Chancengerechtigkeit und Integration um mehr als nur um ‚Integration‘. Zwar stellt das Ankommen und Einleben von Neueinwanderinnen/Neueinwanderern einen wichtigen Aufgabenschwerpunkt dar. Allerdings geraten die Interessen derjenigen, die bereits seit Langem in Nordrhein-Westfalen leben, schnell ins Hintertreffen. Auch Menschen mit internationaler Familiengeschichte, die in Nordrhein-Westfalen aufgewachsen sind, oftmals schon in zweiter oder dritter Generation hier leben, erfahren meist Benachteiligung in verschiedenen Lebensbereichen. Zugleich werden ihre Fähigkeiten und Potenziale wie Diversitätssensibilität und Mehrsprachigkeit nicht gesehen oder abwertend behandelt. Die Ausschüsse müssen daher verstärkt Chancengerechtigkeit und Potentialentfaltung in den Blick nehmen und die Vorteile der Einwanderungsgesellschaft sichtbar machen. Diskriminierung und damit Ausgrenzung ist letztlich eine gesellschaftliche Verschwendung von vorhandenen Potenzialen.
2Ist der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) ein Pflichtausschuss?
Ja, der ACI ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GO NRW ein Pflichtausschuss, soweit in der Gemeinde 5000 ausländische Einwohnerinnen/Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben bzw. 2000 ausländische Einwohnerinnen/Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben und mindestens 200 Wahlberechtigte die Einrichtung des ACI beantragt haben. Der ACI ist damit den weiteren kommunalen Pflichtausschüssen, z.B. Hauptausschuss etc., gleichgestellt.
3Ist der ACI auf integrationspolitische Themen beschränkt?
Nein, der ACI als kommunaler Pflichtausschuss beschäftigt sich mit allen Fragen der Chancengerechtigkeit und Integration, er steht damit im Mittelpunkt dieser gesellschaftspolitischen Querschnittsaufgabe. Der ACI kann sich gemäß § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Im Detail regeln die kommunalen Hauptsatzungen und Zuständigkeitsordnungen die Entscheidungsbefugnisse des ACI.
4Wer ist Mitglied im ACI?
Mitglied des ACI sind die in den ACI urgewählten Mitglieder und die vom Rat bestellten Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Regelung ist abschließend, d.h. sachkundige Bürgerinnen/Bürger bzw. sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner können nicht Mitglied des ACI werden.
5Ist eine Sitzungsvertretung von ACI-Mitgliedern zulässig?
Eine Sitzungsvertretung von ACI-Mitgliedern ist zulässig im Sinne von § 27 und § 58 GO NRW. Für die Wahl der ACI-Mitglieder § 27 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, wonach Listen- und Einzelbewerber Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Wahl des ACI benennen dürfen.
6Was passiert, wenn ein ACI-Mitglied aus dem ACI ausscheidet?
Soweit das ACI-Mitglied zur Wahl auf einer Liste angetreten ist, rückt das nächste Mitglied der Liste nach; analog rückt die Stellvertreterin/der Stellvertreter auf dem Wahlvorschlag einer Einzelkandidatin/eines Einzelkandidaten nach. Scheidet ein vom Rat bestelltes Mitglied des ACI aus, so ist eine Nachwahl des Rates erforderlich; das Nähere regelt die Hauptsatzung/Geschäftsordnung des Rates auf der Grundlage der Gemeindeordnung NRW.
7Wo finde ich die Regelungen zur Wahl des ACI?
§ 27 Abs. 3, 4, 5 GO NRW, § 27 Abs. 6 GO NRW verweist auf KommunalwahlG NRW, Wahlordnung für den ACI.
8Schließen sich Ratsmandat und ACI-Mandat aus?
Nein, wer Ratsmitglied ist kann auch gleichzeitig ACI-Mitglied sein. Bei den vom Rat bestellten Mitgliedern des ACI versteht sich dies von selbst, denn nur ein Ratsmitglied kann vom Rat als ACI-Mitglied bestellt werden, § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Gemeindeordnung NRW enthält keine Regelung, wonach ein Ratsmitglied nicht auch in den ACI gewählt werden kann. Jene haben dann sowohl ein Mandat im Rat als auch im ACI von den jeweils Wahlberechtigten erhalten.
9Ist eine Entsendung von ACI-Mitgliedern in Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse zulässig?
Ja, ACI-Mitglieder dürfen auf der Grundlage der Kommunalselbstverwaltung in die Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse entsandt werden. Der ACI als urgewähltes - § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW - einerseits und vom Rat andererseits bestelltes Gremium wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen/Vertreter für Bezirksvertretungen, Pflichtausschüsse und Fachausschüsse; hierbei handelt es sich nicht um sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner. Insoweit gilt der § 50 Abs. 3 GO NRW nicht. Die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des ACI in Bezirksvertretungen, Pflicht- und Fachausschüsse findet ihre Grundlage in der kommunalen Selbstverwaltung. Die Regelung des § 57 GO NRW schließt für die Pflichtausschüsse nicht die Entsendung von Vertreterinnen/Vertreter des ACI als Beobachterinnen/Beobachter aus, um der Verzahnung der Querschnittsaufgabe Chancengerechtigkeit und Integration Rechnung zu tragen. Mit der Wahl durch den ACI sind die Vertreterinnen/Vertreter bestimmt.
10Darf der ACI Anträge an den Rat stellen?
Ja, der ACI ist zu 2/3 ein urgewähltes - § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW - und zu einem 1/3 ein bestelltes kommunales Gremium. Auf Grund dieser Legitimation ist der ACI antragsberechtigt. Ohnehin sind Rat und ACI gemäß § 27 Abs. 7 Satz 3 zu enger Zusammenarbeit angehalten.
11Wird die Tagesordnung des ACI von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden festgelegt?
Ja, die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden festgelegt. Der ACI ist ein urgewähltes bzw. vom Rat bestelltes Gremium, das nicht der Kontrolle/ Aufsicht der Verwaltung unterliegt.
12Wie wird die Tagesordnung den ACI-Mitgliedern zur Kenntnis gebracht?
Die Form der Mitteilung der Tagesordnung an die ACI-Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.
13Darf die Vorsitzende/der Vorsitzende des ACI an Ratssitzungen teilnehmen?
Ja, die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ein vom ACI gewähltes Mitglied nimmt an Ratssitzungen teil, zumindest, soweit dort Angelegenheiten behandelt werden, mit denen sich der ACI beschäftigt hat, § 27 Abs. 7 Satz 6 GO NRW. Sie/er hat entsprechend im Rat Rederecht.
14Ist die ACI-Sitzung vor der Ratssitzung durchzuführen? (Wann findet die ACI-Sitzung statt?)
Ja, der ACI ist in die Beratungsfolge einzugliedern und tagt vor der Ratssitzung im Hinblick auf Themen, die ihn betreffen, § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW.
15Wo steht der ACI in der Beratungsfolge?
Hinsichtlich der Querschnittsaufgabe der Chancengerechtigkeit und Integration steht der ACI am Anfang der Beratungsfolge; im Übrigen dort, wo seine Expertise die politische Willensbildung und die kommunale Erarbeitung von Lösungen fördert.
16Wo finde ich Regelungen zur Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des ACI?
In der Hauptsatzung, der Zuständigkeitsordnung und ggf. der Geschäftsordnung des ACI sind die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse des ACI geregelt.
17Wo finde ich Regelungen zum Ablauf der ACI-Sitzung?
Der Ablauf der ACI-Sitzung, mithin die innere Verfassung des ACI, ist in der Geschäftsordnung des ACI geregelt; bei etwaigen Regelungslücken wird in der Regel auf die Geschäftsordnung des Rates verwiesen.
18Wird über die ACI-Sitzung ein Wortprotokoll geführt?
Die Geschäftsordnung des ACI regelt, ob ein Ergebnis- oder Wortprotokoll geführt wird; dieser ist auch zu entnehmen, welche Formalien in Bezug auf Führung, Unterzeichnung und Veröffentlichung einzuhalten sind.
19Wie wird mit einem Einspruch gegen das Protokoll der ACI-Sitzung verfahren?
Die Behandlung eines Einspruchs gegen das Protokoll der ACI-Sitzung, also im Hinblick auf etwaige Berichtigungen, Ergänzungen, Mitteilungen und Weiterleitungen, regelt die Geschäftsordnung des ACI.
20Wo finde ich Regelungen zur Entschädigung der ACI-Mitglieder?
Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeld und Spesen (Auslagenerstattung) sind in den §§ 27 Abs. 9, 44, 45 GO NRW geregelt.
21Darf mein Arbeitgeber die Teilnahme an der ACI-Sitzung verbieten?
Nein, die ACI-Mitglieder sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GO NRW von der Arbeit freizustellen.
22Welche Qualität hat die Teilnahme von ACI-Mitgliedern in Fachausschüssen?
ACI-Mitglieder, die in Fachausschüsse entsandt werden, nehmen dort eine beratende Funktion ein. Sie haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen (§ 27 Abs. 7 Satz 5 GO NRW). Ihr Auftrag ist es, die Perspektive des ACI in die Fachdebatten (z.B. Jugend, Soziales, Bauen) einzubringen.
23Wie und wer kann im Namen des ACI in der Öffentlichkeit Statements abgeben?
Grundsätzlich repräsentiert die/der Vorsitzende den ACI nach außen und gibt offizielle Statements ab, die auf Beschlussfassungen oder der Geschäftsordnung basieren. Einzelne Mitglieder können sich als Privatpersonen oder Vertreter ihrer Liste äußern, müssen aber deutlich machen, dass sie nicht für das Gesamtgremium sprechen, sofern kein entsprechender Beschluss vorliegt.
24Darf der ACI eigene Pressemitteilungen veröffentlichen?
Die Pressearbeit des ACI regelt die Satzung des ACI bzw. dessen Geschäftsordnung; davon unberührt sind Pressemitteilungen der Mitglieder des ACI.
25Wie wird die Öffentlichkeit über die Arbeit des ACI informiert?
Neben den Protokollen im Ratsinformationssystem kann der ACI z.B. eigene Pressemitteilungen herausgeben, Interviews geben, eine Homepage erstellen oder (im Rahmen seines Budgets) Informationsveranstaltungen durchführen (§ 27 Abs. 8 GO NRW).
26Dürfen Fotos in den Pressemitteilungen veröffentlicht werden?
Ja, aber: grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Fotos erlaubt. Allerdings sind die Urheberrechte an Fotos zu beachten und darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.
27Haben ACI Mitglieder Zugang zum Ratsinformationssystem?
Ja. Da der ACI ein Pflichtausschuss der Kommune ist (§ 27 GO NRW), haben die Mitglieder Anspruch auf denselben Informationszugang wie Ratsmitglieder, soweit es ihre Aufgaben betrifft. Der Zugang zum Ratsinformationssystem ist notwendig, damit sie Einladungen, Vorlagen und Protokolle digital einsehen und bearbeiten können.
28Ist den ACI-Mitgliedern die Soft- und Hardware zur Teilnahme am Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen?
Ja, andernfalls wäre der Zugang aller ACI-Mitglieder nicht gesichert. Zwischen den Mitgliedern des ACI und Ratsmitgliedern darf keine Ungleichheit beim Zugang zum Ratsinformationssystem bestehen.
29Wann ist der ACI nach Eintritt der Bedingungen des § 27 Abs. 1 GO NRW einzurichten?
Der ACI ist sofort nach Erreichen der Voraussetzungen bzw. Bedingungen des § 27 Abs. 1 GO NRW einzurichten, d.h. auch während einer laufenden Legislaturperiode ist eine Wahl zum ACI und dessen Konstituierung durzuführen.
30Hat der ACI ein eigenes Anhörungsrecht bei der Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs?
Ja, mittelbar. Da der ACI gemäß § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW berechtigt ist, sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde zu befassen, kann er auch zum Haushaltsplan-Entwurf Stellung nehmen. Zudem sieht § 27 Abs. 10 GO NRW vor, dass dem ACI Mittel zur Erledigung seiner Aufgaben (z.B. für Öffentlichkeitsarbeit oder Integrationsprojekte) zur Verfügung zu stellen sind. Über die Verwendung dieser spezifischen Mittel entscheidet der ACI im Rahmen der Haushaltsansätze eigenständig.
31Kann der ACI Sachverständige oder Gäste zu speziellen Themen einladen?
Ja. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW (der ergänzend für den ACI gilt) können zu den Beratungen des ACI Sachverständige oder Betroffene gehört werden. Dies ist besonders bei komplexen Themen der Chancengerechtigkeit sinnvoll. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des ACI.
32Sind ACI-Mitglieder zur Verschwiegenheit bei nicht-öffentlichen Vorlagen verpflichtet?
Ja, gem. § 48 GO NRW haben ACI-Mitglieder über nichtöffentliche Vorlagen Stillschweigen zu halten.
33Wie arbeitet der ACI mit dem Landesintegrationsrat NRW zusammen?
Der ACI, der gemäß § 27 GO NRW gebildet ist, kann Mitglied im Landesintegrationsrat NRW sein. Dies dient dem landesweiten Erfahrungsaustausch und der politischen Interessenvertretung auf Landesebene. Der ACI entsendet Delegierte in die Gremien des Landesintegrationsrates NRW – Hauptausschuss und Mitgliederversammlung – , das Nähere regelt die Satzung des Landesintegrationsrates NRW.
34Besteht ein Informationsrecht gegenüber der Stadtverwaltung?
Ja. Der ACI kann über die Vorsitzende/den Vorsitzenden vom (Ober-)Bürgermeister/in insbesondere Auskunft über die Durchführung von Ratsbeschlüssen verlangen. Der ACI ist berechtigt, über alle kommunalen Themen Auskunft zu erhalten (§ 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW).
35Welche Rolle spielt die kommunale Verwaltung bzw. die Integrationsbeauftragte / der Integrationsbeauftragte im ACI?
Der ACI bedient sich der Verwaltung (Integrationsbeauftragte/n) für die Erfüllung seiner Aufgaben; dazu gehört auch die/der Integrationsbeauftragte. Sie/er nimmt in der Regel an den Sitzungen teil, ist aber kein Mitglied des ACI.
36Können Arbeitsgruppen/Arbeitskreise gebildet werden?
Ja, für spezifische Themen (z. B. „Potenzialförderung“, "Bildung" oder "Antidiskriminierung") kann der ACI Arbeitsgruppen/Arbeitskreise einsetzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des ACI.
37Was passiert bei Befangenheit eines ACI-Mitglieds?
Es gilt § 31 GO NRW. Wenn ein Tagesordnungspunkt die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen eines Mitglieds oder Angehörigen direkt betrifft, darf das Mitglied weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen und muss dies vorab melden.
38Besteht Versicherungsschutz für die Tätigkeit im ACI?
Ja, die Mitglieder des ACI stehen während der Ausübung ihres Mandats und auf den Wegen zu den Sitzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkasse NRW).
39Wie lange dauert die Amtszeit der ACI-Mitglieder?
Die Amtszeit entspricht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der Wahlperiode des Rates (in der Regel 5 Jahre). Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten ACI.
40Sind die Sitzungen des ACI öffentlich?
Ja, wie bei allen Ratsausschüssen sind die Sitzungen grundsätzlich öffentlich (§§ 48, 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW), sofern nicht Personalangelegenheiten oder vertrauliche Grundstücksgeschäfte etc. behandelt werden.
41Darf der ACI eine Einwohnerfragestunde abhalten?
Ja, dies kann in der Geschäftsordnung des ACI festgelegt werden, um Bürgerinnen/Bürgern mit internationaler Familiengeschichte oder Interessierten die Möglichkeit zu geben, Fragen direkt an das Gremium zu richten.
42Werden Reisekosten für Fortbildungen oder Tagungen erstattet?
Ja, sofern die Teilnahme im Rahmen der Aufgaben des ACI liegt und Haushaltsmittel vorhanden sind, erfolgt eine Erstattung nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des ACI.
43Hat der ACI grundsätzlich Anspruch auf eigene Büroräume oder Ausstattung?
Die Gemeinde ist verpflichtet, dem ACI die für seine Arbeit notwendigen sachlichen Mittel (Räume, Technik) zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs. 8 GO NRW).
44Kann der ACI ein Konzept zur Potentialförderung und Integration für die Stadt fordern oder an der Fortschreibung mitwirken?
Ja, dies gehört zu den Kernaufgaben des ACI. Dieser kann dem Rat empfehlen, ein solches Konzept zu erstellen oder zu aktualisieren, um die langfristige Strategie der Kommune festzulegen.
45Ist für die Einrichtung des ACI nach Antrag gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 GO NRW – Antrag – bzw. auf Beschluss des Rates gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vor jeder Wahlperiode ein neuer Antrag bzw. Beschluss erforderlich?
Nein, die Regelungen des § 27 GO NW enthalten keine Bestimmungen zur zeitlichen Begrenzung der Einrichtung eines Integrationsrates oder dessen Auflösung; bereits hieraus ist zu entnehmen, dass der § 27 GO NW eine dauerhafte Einrichtung vorsieht und nicht nur eine solche für eine Legislaturperiode. Das setzt sich fort in den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 3 BundeswahlG, §§ 17a Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 LandeswahlG NW und §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2 KommunalwahlG NW; ein bestehendes Gremium muss nicht einen neuerlichen Nachweis für die Teilnahme an der Wahl führen.
46Ist das Verhältnis von 2/3 direkter gewählter Mitglieder zu 1/3 vom Rat bestellter Mitglieder bindend?
Ja und Nein, gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist das Verhältnis bindend; jedoch lässt die Übergangsvorschrift es zu, dass bis zur nächsten Wahl im Jahr 2030 auch ein anderes Verhältnis möglich ist, soweit die Zahl der direkt gewählten Mitglieder im ACI überwiegt.
47Ist der ACI ein Unterschuss des Sozialausschusses?
Nein, der ACI ist ein selbstständiger Pflichtausschuss, § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 GO NRW, dessen Mitglieder urgewählt bzw. vom Rat bestellt sind. Eine Untergliederung an einen Ratsausschuss ist unzulässig.
48Wo finde ich Muster Satzung/Geschäftsordnung/Wahlordnung etc.?
Der Landesintegrationsrat NRW stellt Muster bereit [LINK].