Pressemitteilung zum Tag der Deutschen Einheit und zum Tag der Offenen Moschee am 3. Oktober 2018
2. Oktober 2018Stellungnahme des Landesintegrationsrates NRW zu den Gesetzentwürfen der Landesregierung
5. Oktober 2018Stellungnahme des Landesintegrationsrates NRW zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksache 17/2994)
Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP wird der Gesetzentwurf mit der Drucksache 17/2994 um die Nummer 4 ergänzt und eine Neufassung des § 27 der Gemeindeordnung NRW vorgeschlagen. § 27 GO NRW regelt nach geltender Gesetzeslage unter der Überschrift „Integration“ die Einrichtung von Integrationsräten sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten.
Der Landesintegrationsrat NRW begrüßt, dass mit diesem Antrag ein neuer Vorschlag zur Änderung des § 27 GO NRW vorliegt, der sich in erheblichem Maße von dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 09.05.2018 unterscheidet. Der Änderungsantrag drückt im Vergleich zum Referentenentwurf das Bemühen aus, die tatsächliche Funktion der Integrationsräte als politische Repräsentationsgremien der Menschen mit Migrationshintergrund in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens stärker zu betonen.
So schließt sich der Landesintegrationsrat NRW der Einschätzung der Antragstellerinnen an, dass mit der neuen Überschrift „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“ dem Zweck des § 27 GO NRW besser als der bisherigen Fassung Ausdruck verliehen wird. Positiv ist aus Sicht des Landesintegrationsrates auch die Neuregelung des Absatzes 3 Satz 3 zu bewerten, die eine deutliche Erleichterung bei der Wahrnehmung des Wahlrechts darstellt. Die Kommunen werden verpflichtet, alle wahlberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund ohne ausländische Staatsangehörigkeit – auch Eingebürgerte und Spätaussiedler/innen – im Wählerverzeichnis zu erfassen. Darüber hinaus erhalten alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung.
Äußerst kritisch hingegen sieht der Landesintegrationsrat den Vorschlag, einen neuen Absatz 12 hinzuzufügen. Mit der Möglichkeit, durch Beschluss des Rates anstelle eines Integrationsrates einen Integrationsausschuss einzurichten, wird die Einheitlichkeit der Integrationsgremien in NRW zerstört. Auch die explizite Bezeichnung des Gremiums als „beratender Ausschuss“ im Änderungsantrag schwächt die Struktur. Der Landesintegrationsrat lehnt einen solchen Ausschuss als Alternative zum Integrationsrat ab, da dieser allem Anschein nach noch weniger Befugnisse haben wird als der Integrationsrat. Bereits jetzt haben einige Städte in ihren Hauptsatzungen den Integrationsräten Kompetenzen übertragen. Die Möglichkeit zur Einrichtung von beratenden Integrationsausschüssen bedeutet eine Rückwärtsentwicklung und keine – wie vom Landesintegrationsrat seit vielen Jahren gefordert und in seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 zum Referentenentwurf ausführlich ausformuliert – Weiterentwicklung der Gremien.
Der Landesintegrationsrat spricht sich nach wie vor dafür aus, die Einheitlichkeit der Gremien beizubehalten, wobei der Name der Gremien zweitrangig ist. Der Landesintegrationsrat plädiert auch weiterhin dafür, die Gremien mit Entscheidungskompetenz auszustatten. Er verweist hierbei auf seine o.g. Stellungnahme zum Referentenentwurf. Die darin aufgeführten Alternativmodelle zur Ausstattung des Integrationsrates mit Entscheidungskompetenz – das „Sparkassenmodell“ und der „Integrationsrat mit Sperrminorität für Ratsmitglieder“ – wären verfassungsrechtlich umsetzbar.
Des Weiteren schlägt der Landesintegrationsrat vor, die Vorgaben zur Einrichtung eines Integrationsrates in § 27 Abs. 1 anzupassen. Der Bevölkerungsschlüssel zur Gründung eines Gremiums stammt noch aus den Anfängen der 90er Jahre. Seitdem wurden viele Kampagnen zur Einbürgerung durchgeführt. Auch der Landesintegrationsrat hat mit seinen Strukturen immer wieder Kampagnen angestoßen und für Einbürgerung geworben. Die Konsequenz dieser Bemühungen spiegelt sich in der aktuellen Bevölkerungsstatistik wieder. In Nordrhein-Westfalen leben nach dem Ausländerregister zwar nur 2,51 Millionen Ausländer, jedoch haben 4,6 Millionen Menschen einen sog. Migrationshintergrund. Deshalb ist es erforderlich, den Bevölkerungsschlüssel im o.g. Absatz anzupassen. Der Landesintegrationsrat schlägt vor, § 27 Abs. 1 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen.
In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner und Wahlberechtigten nach Absatz 3 ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner und Wahlberechtigten nach Absatz 3 ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
Der Landesintegrationsrat setzt sich seit seiner Gründung für eine effektive Mitwirkung der Menschen mit Migrationshintergrund am politischen Geschehen in ihrer jeweiligen Kommune ein. Dabei ist sein Ziel sowohl die bestmögliche Repräsentation der Migrantinnen und Migranten als auch eine konstruktive, zukunftsgewandte Integrationspolitik vor Ort. Dies kann nur geschehen, wenn das zuständige Gremium auch mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet ist und wirkmächtig in der Kommune agieren kann. Der Landesintegrationsrat fordert den Gesetzgeber auf, die Chance zu einer echten Weiterentwicklung der Gremien zu nutzen. Die politische Partizipation der Migrantinnen und Migranten muss in den bewährten Integrationsräten gestärkt werden, damit die kommunale Integrationspolitik in unserem Bundesland zum Wohle aller vorangetrieben wird.
Ergänzung zur Stellungnahme des Landesintegrationsrates NRW vom 01.10.2018 zum
Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften (Drucksache 17/2994)
Als Ergänzung zur o. g. Stellungnahme bittet der Landesintegrationsrat den Landtag, bei den Beratungen zur Änderung des § 27 GO NRW weitere untenstehende Punkte zu berücksichtigen.
§ 27 Absatz 6 sollte entsprechend den Vorschlägen des Landesintegrationsrates angepasst werden. Eine mögliche Änderung des Absatzes 1, wie vom Landesintegrationsrat NRW vorgeschlagen, erfordert eine Anpassung der Regelung des Absatzes 6.
Der Landesintegrationsrat NRW bittet um Aufnahme zusätzlicher Sätze in Absatz 8 für Integrationsräte: Satz 3 des Absatzes 12 des Änderungsantrages (Drucksache 17/3601) sollte analog auch für Integrationsräte gelten. Die Zusammensetzung des geplanten Integrationsausschusses unterscheidet sich nicht von der des Integrationsrates. Deshalb steht einer Aufnahme des o. g. Satzes in Absatz 8 rechtlich nichts entgegen. Ebenso ist es sinnvoll, Absatz 12 Satz 5 auch für die Integrationsräte in Absatz 8 aufzunehmen.
»Eingegangene Stellungnahmen auf landtag.nrw.de